Weinland

Modelleisenbahn im Freien muss nach 30 Jahren abgebrochen werden

Weil sich eine Modell­eisenbahn und eine Thujahecke in der Landwirtschaftszone befinden, müssen sie abgebrochen und entfernt werden. Dass sie seit ­30 Jahren bestehen, ändert laut dem Verwaltungsgericht nichts.

von SDA/az
04. April 2023

Zwei Personen kauften 1990 im Weinland ein Grundstück mit einem zonenkonformen Einfamilienhaus. Auf ihrem Land pflanzten sie 1991 eine 46 Meter lange, dichte Hecke an. In den beiden folgenden Jahren bauten sie im Freien eine Modelleisenbahnanlage. Wie der «Landbote» am Montag schrieb, hatten sie sich just wegen dieser Möglichkeit, im abfallenden Gelände eine Gebirgsbahn nachbauen zu können, für das Objekt entschieden.

30 Jahre später gelten aber sowohl die Hecke als auch die Eisenbahn als «formell rechtswidrige Bauten». Da sie auf jenem Teil des Grundstücks stehen, das in der kantonalen Landwirtschaftszone liegt, verweigerte die kantonale Baudirektion 2020 deren nachträgliche Bewilligung.

Dies spielte im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich nun keine Rolle mehr. Es ging nur noch um die Frage, ob die angeordnete «Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands» verhältnismässig sei und ob damit nach so langer Zeit die Hecke entfernt und die Eisenbahn abgebrochen werden müssten.

Das Baurekursgericht hatte dies noch verneint. Die Besitzer des Grundstücks hätten beides nicht bösgläubig erstellt. Sie hätten zwar gewusst, dass sich jener Teil des Bodens ausserhalb der Bauzone befinde; sie seien aber nach Gesprächen auf dem Bauamt im Jahr 1990 davon ausgegangen, dass er in der Freihaltezone liege, in der gewisse eingeschränkte Nutzungen zulässig wären.

Besitzer müssen sich informieren
Das Verwaltungsgericht kann dieser Argumentation aber nicht folgen. Denn die kantonalen Nutzungszonen seien schon 1984 festgesetzt worden. Seither liege der Zonenplan bei Gemeinde und Kanton auf. «Es gehört zur zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt, sich beim Kauf eines Grundstücks, spätestens aber vor der Erstellung von Bauten und Anlagen auf diesem, über dessen Zonenzugehörigkeit zu informieren», hält das Verwaltungsgericht im Urteil vom 8. Dezember 2022 fest (online einsehbar). Dies gelte auch für die vordigitale Zeit, als noch ein Gang zur zuständigen Behörde notwendig gewesen sei.

Würden illegal errichtete Bauten nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, würde der fundamentale Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet infrage gestellt, schreibt das Gericht. Dies gelte auch für Anlagen, die lange Zeit nicht entdeckt oder nicht beanstandet worden seien.

Da auch die Investitionskosten aus den Jahren von 1991 bis 1993 längst abgeschrieben sein dürften und der angeordnete Rückbau kaum langwierige und kostspielige Gartenarbeiten verursachen dürfte, sei die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in jeder Hinsicht zumutbar, stellt das Verwaltungsgericht fest. «Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überwiegt die privaten Interessen.»

Der «Landbote» hat die betroffenen Personen ausfindig gemacht, deren Traum ein Nachbarschaftsstreit ein Ende setzt. In den Kommentaren wird denn auch nicht gespart mit Schuldzuweisungen an die Nachbarn sowie an den Amtsschimmel, der in diesem Ort besonders hohl wiehert.

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