Weinland

Präzedenzfall in Antennenstreit

Was bezüglich Aussenantennen gilt, ist in einer Verordnung und der Bauordnung festgehalten. Das Verwaltungsgericht legt in einem Urteil den Wortlaut für eine Mobilfunkantenne grosszügig aus.

von Roland Spalinger
24. Februar 2023

Marthalens und Ellikons Kernzonen sowie die Wohnzonen Bokten (heute Bocktezelgli) und Gratwol/Oberhausen sind seit 1970 als wichtige und schützenswerte Ortsbilder eingestuft. Darin sind Aussenantennen verboten. Das ist in der 1970 erlassenen, 1992 angepassten und gültigen Antennenverordnung VBBG festgehalten. Auch die Bauordnung hält fest: Dach- und Fassadenantennen sind in der Kernzone nicht zulässig.

Doch genau eine solche Antenne kann nun gebaut werden. Wie der «Landbote» publik gemacht hat, hat das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Baubewilligung der Gemeinde abgewiesen. Auf einen Weiterzug verzichten die Rekurrierenden. «Wir hören auf», sagt Martin Lee, auch wenn sie nicht chancenlos wären, wie er glaubt. Laut Urteil vom November, das auf der Website des Verwaltungsgerichts einsehbar ist, bleiben ihnen Kosten von 4330 Franken, und sie müssen eine Parteientschädigung von 2500 Franken bezahlen.

Antenne ist nicht Antenne
Martin Lee und seinen Mitstreitenden ging es nicht um die Strahlung, sondern ums Ortsbild. Als Sunrise das Gesuch für die Antenne auf einem Hausdach in seiner Nachbarschaft stellte, hätte der Gemeinderat auf die Antennenverordnung der Gemeinde verweisen müssen. Die Liegenschaft in der Wohnzone liege in deren Geltungsbereich, sagt er.

Ziel der VBBG war es, in den Kernzonen von Marthalen und Ellikon sowie in den erwähnten Wohnzonen «einen Wald von TV- und UKW-Antennen auf den Hausdächern» zu verhindern. Statt mit Aussenantennen sollte der Senderempfang über eine Gemeinschaftsanlage gesichert werden.

Das Verwaltungsgericht hält in seinem Urteilt nun fest, «dass es bei der Verordnung allein um Aussenantennen im Zusammenhang mit dem Fernseh- und Radioempfang (UKW) geht». Die Baubewilligungsbehörde habe die Verordnung im vorliegenden Fall «zu Recht nicht berücksichtigt». Und ohnehin bestehe nicht die Gefahr, dass auf jedes Gebäude eine Mobilfunkantennenanlage gestellt werde.

Antennen für Mobilfunk von anderen zu unterscheiden, sei ungeschickt, findet hingegen Martin Lee, der einst Gemeindeschreiber in Marthalen war. Und er spricht von einem Präzedenzfall. «Wenn das Verwaltungsgericht nun unter Aussenantennen offenbar nur Radio und Fernsehen versteht und einzelne Handyantennen das geschützte Ortsbild nicht beeinträchtigen, was soll da der jetzige Artikel in der Bauordnung noch?»

Sei früher mit der Swisscom ein passender Standort gesucht worden, habe die Behörde nun die Türe für weitere Anlagen aufgetan. Die Miete für den Antennenstandort kassieren wird eine Winterthurer Immobilienfirma. (spa)

Mehr zum Thema:
AZ vom 30.4.2019 «Ein Signal an die Gemeinde»

AZ vom 28.7.2020 «Rekurs gegen Handyantenne beschlossen»

 

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