Pächterin zieht Gemeinde vor Gericht

Bezirksgericht - Die Geschichte der Parzelle 3620 im Oerlingerried ist nach Vergleichsverhandlungen zwischen der Pächterin und der Gemeinde um ein Kapitel reicher. Es dürfte nicht das letzte sein.

Roland Spalinger (spa) Publiziert: 15. September 2026
Lesezeit: 5 min

Ein ungewohntes Bild im Andelfinger Gerichtssaal. Auf der rechten Seite, die jeweils den Beklagten mit oder ohne Rechtsvertretung zugewiesen wird, nahmen am Mittwochnachmittag David Stäheli und Martina Möckli Platz. Er ist Gemeindepräsident von Kleinandelfingen, sie Gemeindeschreiberin.

Auf der linken Seite sass die Klägerin mit ihrem Anwalt. Sie bewirtschaftet die Parzelle 3620 im Oerlingerried. Das 3,3 Hektaren grosse Stück grenzt an das Ried, ein Flachmoor von nationaler Bedeutung, und gehört der Gemeinde Kleinandelfingen. Ein Kaufangebot des Kantons hatte diese abgelehnt, jedoch im Jahr 2020 zugestimmt, dass der Kanton auf der Parzelle ein Aufwertungsprojekt umsetzen kann.

Die Parzelle 3620

Für die örtlichen Landwirte bedeutet dies jedoch genau das Gegenteil: Bestes Kulturland wird abgewertet.

Vor diesem Hintergrund hatte Michael Moser als Präsident der Unterhaltsgenossenschaft Oerlingen seine Einzelin­itia­ti­ve eingereicht, die an der Urne angenommen wurde (AZ vom 29.5.2026/5.6.2026). Unter anderem hatte der Initiant falsche Voraussetzungen moniert und eigene Bodenanalysen präsentiert. Diese zeigten, dass die Parzelle 3620 vier Qualitätsklassen besser ist, als in den Abstimmungsunterlagen erwähnt wurde. Die Fläche ist nicht ein potenzielles Feuchtgebiet, sondern gutes bis sehr gutes Ackerland und somit Fruchtfolgefläche.

Dar­um ging es der Pächterin, wie sie dem Richter auf die Frage nach dem Kern für diese Verhandlung antwortete: um den Umgang mit Ackerland. Ihr widerstrebe es, diesen «besten Boden» bloss extensiv bewirtschaften zu dürfen. Die aktuelle Dürre zeige, dass man jedem Quadratmeter Sorge tragen müsse, sagte sie.

Der Fehler der Gemeinde

Im Jahr 2020 willigte der Gemeinderat Kleinandelfingen ein, die laut seinen Unterlagen nur bedingt für den Ackerbau geeignete Parzelle 3620 für Naturschutzmassnahmen zur Verfügung zu stellen, und kündigte fristgerecht den bis Ende 2024 geltenden Vertrag mit der Pächterin. Dafür gab es einen weiteren Grund, wie vor Gericht bekannt wurde: Gemäss internen Regeln vergibt Kleinandelfingen keine Pacht an Personen, die während der sechsjährigen Laufzeit das Pensionsalter erreichen. Auf die Pächterin trifft dies im Herbst 2027 zu. Ihr Mann ist älter, weshalb der Hof auf die Frau überschrieben wurde. Anmerkung: eine gängige Praxis, weil mit 65 der Anspruch auf Direktzahlungen des Bundes erlischt.

Dann unterlief der Gemeinde ein Fehler. Mit Blick auf die Umsetzung des kantonalen Projekts auf der Parzelle verzichtete sie darauf, das Land neu zu vergeben, und beliess es bei der bisherigen Pächterin. Im September 2024 unterschrieben beide Parteien die Fortführung um ein Jahr, was sich im Oktober 2025 wiederholte. Dies wäre wohl bis zum Beginn des kantonalen Projekts so weitergegangen. Wegen des Projekts enthielt der Bewirtschaftungsvertrag die Auflage, eine Frucht mit früher Ernte oder eine extensive Bewirtschaftung zu wählen. Sollte der Bagger auffahren, solle dieser nicht eine Ernte vernichten.

Genau diese beiden Punkte klagte die Landwirtin ein: Es sei kein Bewirtschaftungs-, sondern ein Pachtvertrag, der gemäss Gesetz nicht ein Jahr gelte, sondern immer sechs Jahre gültig sei, in diesem Fall bis Ende 2031. Und sie wollte richterlich feststellen lassen, dass Einschränkungen bezüglich der Bewirtschaftung nicht erlaubt sind.

Der Anwalt der Gemeinde anerkannte, dass es sich bei der Vereinbarung um einen Pachtvertrag handelt. Gültig sei der erste Vertrag mit einem Ende 2030. Der zweite sei obsolet, weil er in der irrigen Annahme geschlossen worden sei, der erste Vertrag laufe Ende 2025 aus. Und Nutzungseinschränkungen dürften sehr wohl gemacht werden.

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Die Parzelle 3620. | Screenshot Gis.zh.ch

Einschätzung als Richtschnur

Das Gericht hatte den Anwälten mit Plädoyer, Replik und Duplik zwei Stunden lang zugehört und als Lösungsweg beziehungsweise Richtschnur eine einstweilige Einschätzung angeboten, was diese annahmen. Danach schlossen die Parteien unter Ausschluss der Öffentlichkeit und der Medien die Verhandlungen um 18.30 Uhr mit einem Vergleich ab, der der «Andelfinger Zeitung» vorliegt.

Alle Parteien seien zufrieden aus den Verhandlungen gegangen, sagte Gemeindepräsident David Stäheli auf Anfrage. «Sehr zufrieden» ist laut Auskunft ihres Anwalts auch die Pächterin. Sie habe ihre zentralen Anliegen sichern können, sagt er.

Der Vergleich

Im Dokument, das einem Urteil gleichzusetzen ist, anerkennen die Parteien die Laufzeit von sechs Jahren mit Pacht­ende 2031, wie es die Klägerin verlangt hatte. Festgehalten ist aber auch, dass das ALN eine «Erweiterung, resp. eine Aufwertung» des Oerlingerrieds für das Flachmoor von nationaler Bedeutung plane, die das Grundstück 3620 betreffe.

Auf diesem könne die Gemeinde sodann verlangen, dass die Pächterin bei der Bewirtschaftung Auflagen «entsprechend den Vorgaben des Projekts» erfüllen müsse, also eine Konzession. Als Termin ist «sechs Monate vor der Baufreigabe resp. dem verbindlich festgesetzten Datum des Baubeginns des Aufwertungsprojekts des Kantons» erwähnt. Die Pächterin sei verpflichtet, diese einzuhalten. Sie kann aber auch den Pachtvertrag kündigen.

So geht es weiter

Offen ist, wann das ALN im Oerlingerried Anspruch auf die Parzelle 3620 erhebt. Im Vertrag von 2024 war ein Baustart im Jahr 2026 erwähnt. Nicht klar ist ferner der Einfluss der im Juni 2026 angenommenen Einzelin­itia­ti­ve von Michael Moser. Gemeinde und Kanton stellen sich auf den Standpunkt, dass sich der Initiativtext nicht auf das Oerlingerried anwenden lasse, da das Projekt weder Dienstbarkeiten noch Zweckänderungen beinhalte und das Land auch nicht verkauft werde.

Der Initiant sieht es anders. Eine Ablösung des jetzigen Pachtvertrags durch bloss noch einen Bewirtschaftungsvertrag für die Fläche sei eine Nutzungsänderung und verlange deshalb neu die Zustimmung der Gemeindeversammlung. Strittig bleibt die Frage, ob die Parzelle 3620 zwingend ackerbaulich genutzt werden muss.